Es ist nicht naheliegend, dass die sechs Personen (zwei Eltern, zwei Kleinkinder und zwei Adoptivkinder, eines volljährig, eines knapp volljährig) in der Schweiz als Familie zusammenleben würden. Vielmehr ist naheliegend, dass die beiden Adoptivkinder, sobald sie in der Schweiz ankommen würden, ein eigenes, von den Adoptiveltern und den beiden Stiefgeschwistern losgelöstes, selbständiges Leben führen würden. Der Sinn der Adoption kann im vorliegenden Fall folglich nicht darin liegen, ein familienähnliches Verhältnis zu begründen (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, a.a.O., E. 2.6.4).