24.4 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, liegt der Grundgedanke der Adoption darin, dass Eltern und Kind durch Pflege und Erziehung zu einer Familie zusammenwachsen (Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 22. September 2015, S. 7). Dabei geht es jedoch in der Regel um kleine Kinder, die in ihrer Persönlichkeit noch nicht fertig entwickelt sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, a.a.O., E. 2.6.4 mit Hinweisen). Die Jugendlichen standen schon damals wenig vor ihrer Volljährigkeit.