264 ZGB vorausgegangen ist, für sich allein noch keinen Grund darstelle, um die Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern, denn das Zusammenleben mit dem Kind nach der Adoption sei mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3.3). Wenn auch nach der Adoption kein Zusammenleben mit dem Kind erfolgt ist – wie dies vorliegend der Fall ist – und ausserdem Erwägungen der ausländischen Adoptionsbehörde betreffend das Kindeswohl völlig fehlen, ist es möglich, dass der schweizerische Ordre public der Anerkennung des Entscheides entgegensteht (Urteil des Bun-