23. Ferner darf ein Kind nach schweizerischem Recht nur dann adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 264 Satz 1 ZGB). Dies ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht der Fall: Die Adoptivkinder leben auch heute noch im Kosovo, während die Adoptiveltern ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Umstand, dass der ausländischen Adoption kein Pflegeverhältnis im Sinne von Art.