22. Weiter ist in der Schweiz eine Adoption nur zulässig, wenn die Adoptiveltern mindestens fünf Jahre verheiratet sind oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 264a Abs. 2 ZGB). Dieses Erfordernis wird vorliegend durch die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht erfüllt: Die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden besteht erst seit dem Jahr 2012. Sie dauerte im Zeitpunkt der Adoption im Jahr 2014 lediglich zwei Jahre und im heutigen Zeitpunkt lediglich vier Jahre. Die alternative Voraussetzung von Art. 264a Abs. 2 ZGB, das Erreichen des 35. Altersjahres beider Ehegatten, ist ebenfalls nicht erfüllt: