Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall (BGE 141 III 312 E. 4.1). Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 1992 betreffend Anerkennung von im Ausland vorgenommenen Adoptionen und ihre Eintragung in der Schweiz (veröffentlicht in ZZW 1993, S. 33) nennt zwar keine konkrete Zahl, wann ein Altersunterschied offensichtlich mit dem Ordre public unvereinbar ist, hält aber immerhin fest, dass der Altersunterschied – soweit möglich – mit demjenigen in einer leiblichen Familie übereinstimmen sollte.