21.2 Während der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und den Adoptivkindern bei 21 bzw. 23 Jahren liegt, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und den Adoptivkindern lediglich ein solcher von 13 bzw. 11 Jahren. Die Adoptionsvoraussetzungen des schweizerischen Rechts sind folglich bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.