21.1 In der Schweiz ist eine Adoption nur zulässig, wenn der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und den Adoptivkindern mindestens 16 Jahre beträgt (Art. 265 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dieses Erfordernis des genügenden Altersunterschiedes ist für nationale Adoptionen zwingend, weshalb von dessen Einhaltung nicht befreit werden kann (PE- TER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 265 ZGB mit Hinweisen).