18. Für die Frage der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids müssen die Voraussetzungen nach Art. 25 bis 27 IPRG gegeben sein. Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn kumulativ die Zuständigkeit der ausländischen Behörde begründet war (lit. a), die ausländische Entscheidung endgültig ist (lit. b) und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c).