17. Vorliegend geht es um die Frage der Anerkennungsfähigkeit eines im Ausland ergangenen Adoptionsentscheids. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) ist vorliegend nicht anwendbar, da zwar die Schweiz, nicht aber der Kosovo Vertragsstaat desselben ist.