Regeste:  Art. 27 Abs. 1 IPRG  Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Minderjährigenadoption für den schweizerischen Rechtsbereich ist wegen Verletzung des materiellrechtlichen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) zu verweigern, wenn ein zu geringer Altersunterschied zwischen einem adoptierenden Elternteil und den Adoptivkindern besteht, kein vorangegangenes Pflegeverhältnis bestand bzw. heute besteht, keine genügend lange Ehedauer vorgewiesen werden kann, die adoptierenden Ehegatten nicht beide das 35. Altersjahr erreicht haben und die Adoption nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Erwägungen 17- 27). Redaktionelle