»). Das erstinstanzliche Zivilgericht des Kantons Jura berücksichtigte in seinem Entscheid vom 24. Januar 2014 (CIV/737/2013) ebenfalls nur die Kosten und Zinsen über die fiktive Laufzeit von 36 Monaten (Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 4). Das Bundesgericht musste sich zu dieser Frage noch nicht äussern. 22.6 Wie die Vorinstanz ist auch die 2. Zivilkammer der Ansicht, dass die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 KKG im Lichte ihres Schutzzwecks auszulegen ist, nämlich der Verhinderung der Umgehung des Konsumentenschutzes durch Vereinbarung überlanger Laufzeiten.