Zur Begründung verwies sie auf zwei Textstellen von GIGER (GIGER, a.a.O., S. 328 und 330), die sich inhaltlich widersprechen («Eine längere Vertragsdauer bedeutet, dass ein höherer als der für drei Jahre geschuldete Zins zu berücksichtigen ist, weshalb sich das verfügbare Kapital bei einer längeren als dreijährigen Laufzeit reduziert.» und «Der Zins nach Ablauf der Dreijahreslaufzeit ist nicht in die Berechnung miteinzubeziehen.»