In der Praxis fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. So ist das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 30. November 2012 (Geschäfts-Nr. VO120171) im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege implizit von der Berücksichtigung sämtlicher Zinsen und Kosten ausgegangen und hat den Gesamtbetrag des gewährten Konsumkredits entsprechend durch 36 Monate geteilt (E. 2.7; vgl. hingegen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2013, Geschäfts-Nr. RT130122, E. 5.c, wo die Frage wieder offen gelassen wurde).