Es müsse mithin in Nachachtung von Art. 28 Abs. 4 KKG geprüft werden, ob die «gesamte Konsumkreditbelastung» ‒ bereits laufende Konsumkreditschulden und der neu beantragte Kredit ‒ aus dem zur Verfügung stehenden Freibetrag innerhalb von 36 Monaten amortisiert werden könne (SIMMEN, a.a.O., S. 52). BARNIKOL belässt es wiederum bei der Wiedergabe von Art. 28 Abs. 4 KKG und weist lediglich darauf hin, dass durch diese gesetzliche Fiktion einer bestimmten Amortisationsdauer verhindert werden solle, dass ein effektiver Konsumentenschutz durch die Vereinbarung überlanger Laufzeiten umgangen werde (BARNIKOL, a.a.O., S. 128 f.;