28 Abs. 4 KKG der effektiv gewährte Konsumkredit (Kapital + Zinsen und Kosten über die gesamte Vertragsdauer) oder ein «fiktiver Konsumkredit» mit einer Laufzeit von 36 Monaten gemeint ist (Kapital + Zinsen und Kosten über die fiktive Laufzeit von 36 Monate), lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. In der BOTSCHAFT betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 14. Dezember 1998 (BBl 1999 3155) wird implizit und ohne nähere Begründung von Letzterem ausgegangen, indem in den Rechenbeispielen lediglich die Laufzeit angepasst wird, während das