Auch bei den Arbeitswegkosten kann aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners nicht ausgeschlossen werden, dass ein deutlich höherer Wert als die Arbeitswegpauschale von CHF 100.00 ins Budget einzusetzen gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin vor Aufstellung des Budgets und Unterzeichnung des Kreditvertrags entsprechende Abklärungen getroffen (z.B. mittels Formularfeld «Kosten für Arbeitsweg» auf dem Kreditantragsformular). Die nicht vorhandene bzw. in den Akten zumindest nicht ersichtliche Abklärung der «unumgänglichen Berufsauslagen» (trotz Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners)