28 Abs. 4 KKG), sind auch nur die in dieser Zeitspanne eintretenden vorhersehbaren Ereignisse bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Allfällig erst später eintretende Ereignisse werden durch die gesetzliche Vorgabe einer fiktiven Amortisationsdauer von 36 Monaten konsumiert. Diese fiktive Frist trägt mitunter dem Umstand Rechnung, «dass niemand voraussagen kann, wie sich die Einkommenssituation der Konsumentin oder des Konsumenten mittel- und langfristig entwickeln wird» (vgl. BOTSCHAFT, a.a.O., S. 3184). Die Nichtberücksichtigung der Pensionierung durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.