Eine Kreditgeberin hat deshalb grundsätzlich die Pflicht, Abklärungen betreffend die Pensionierung des Kreditnehmers zu treffen und diese gegebenenfalls in ihre Berechnungen mit einzubeziehen. Da bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit aber gemäss Willen des Gesetzgebers von einer fiktiven Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten auszugehen ist (Art. 28 Abs. 4 KKG), sind auch nur die in dieser Zeitspanne eintretenden vorhersehbaren Ereignisse bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.