O., S. 136). 20.7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei der (ordentlichen) Pensionierung um ein vorhersehbares Ereignis, da das Rentenalter gesetzlich festgelegt ist (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG; SR 831.10). Eine Kreditgeberin hat deshalb grundsätzlich die Pflicht, Abklärungen betreffend die Pensionierung des Kreditnehmers zu treffen und diese gegebenenfalls in ihre Berechnungen mit einzubeziehen.