20.7 20.7.1 Bei der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers hat der Kreditgeber eine prognostische Beurteilung vorzunehmen, die sich während der ganzen Dauer der Vertragsabwicklung zu bewähren hat (vgl. GIGER, a.a.O. S. 303, N. 281). Steht bereits im Zeitpunkt der Kreditfähigkeitsprüfung fest, dass sich die Einkünfte des Konsumenten zu einem späteren Zeitpunkt erheblich verändern werden, ist dies bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen und kann unter Umständen zur Kreditunfähigkeit oder zur Kreditfähigkeit des Konsumenten führen (vgl. BARNIKOL, a.a.O., S. 136).