Nur so wird dem der Kreditfähigkeitsprüfung zugrundeliegenden Ziel der Vermeidung einer Überschuldung entsprochen. 20.6.5 Insgesamt bestehen somit auch hinsichtlich allfällig bestehender Kosten für auswärtige Verpflegung (als «unumgängliche Berufsauslagen») konkrete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung ihrer Abklärungspflicht gehörig nachgekommen ist. Vom Beschwerdegegner wurde mithin ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Kreditfähigkeitsprüfung auch in diesem Punkt mangelhaft ausgefallen ist.