Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Kreditnehmer auch nicht verpflichtet, die von ihm angegebenen Auslagen für auswärtige Verpflegung gegenüber der Kreditgeberin nachzuweisen (vgl. hierzu E. 20.5.7 oben). Im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche vom Kreditnehmer angegebenen Auslagen mit einzubeziehen, deren Berücksichtigung im Falle einer betreibungsrechtlichen Existenzminimumsberechnung nicht ausgeschlossen werden können. Nur so wird dem der Kreditfähigkeitsprüfung zugrundeliegenden Ziel der Vermeidung einer Überschuldung entsprochen.