20.6.3 Wie bereits bei den Arbeitswegkosten festgestellt (vgl. E. 20.5.3 oben), lässt sich den bei den Akten liegenden Dokumenten nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner zum Ausgabenpunkt «Auslagen für auswärtige Verpflegung» befragt worden wäre oder die Beschwerdeführerin Abklärungen in dieser Hinsicht getroffen hätte (z.B. ob und in welchem Umfang er auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist). Auch auf dem vom Beschwerdegegner ausgefüllten Kreditantragsformular (GB 5) findet sich kein entsprechendes Formularfeld, in welchem er seine Auslagen für auswärtige Verpflegung hätte angeben können.