Dies insbesondere auch deshalb, weil sie von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners am Spital D. mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % wusste (vgl. GB 6). Die Beschwerdeführerin war mithin verpflichtet, die aus der Erwerbstätigkeit resultierenden Berufsauslagen (im Kreisschreiben aB 3 als «unumgänglichen Berufsauslagen» bezeichnet) in die Berechnung mit einzubeziehen und entsprechende Abklärungen zu treffen. 20.6.3