Im Kreisschreiben aB 3 findet sich damit ausdrücklich eine vom Grundbetrag separate Position für «Auslagen für auswärtige Verpflegung». Die Beschwerdeführerin durfte deshalb nicht ‒ wie von ihr geltend gemacht ‒ davon ausgehen, dass diese Auslagen bereits im Grundbetrag enthalten sind, sondern hatte entsprechende Abklärungen zu treffen (Art. 28 Abs. 2 und 3 KKG). Dies insbesondere auch deshalb, weil sie von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners am Spital D. mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % wusste (vgl. GB 6).