20.6 20.6.1 Das zu den Arbeitswegkosten Ausgeführte (vgl. E. 20.5 oben) gilt grundsätzlich auch für die Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Abklärungspflicht gehalten, die zur Berechnung des Existenzminimums benötigten Angaben einzuholen (vgl. BARNIKOL, a.a.O., S. 137). Dabei mussten, um die Berechnung des Existenzminimums zu ermöglichen, mindestens die Positionen gemäss dem Kreisschreiben aB 3 erfragt werden (vgl. SIMMEN, in: Das neue Konsumkreditgesetz, 2002, S. 53). 20.6.2 Die Auslagen für Nahrungsmittel sind zwar im monatlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben aB 3, Ziff.