Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Kreditnehmer auch nicht verpflichtet, eine allfällig bestehende Kompetenzqualität des Automobils nachzuweisen. Anders als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, bei der die Interessen der Gläubiger an einer möglichst umfassenden Pfändung im Vordergrund stehen, bezweckt die Berechnung des kreditrechtlichen Existenzminimums die Vermeidung einer Überschuldung des Kreditnehmers (vgl. hierzu: BARNIKOL, a.a.O., S. 112 f.).