20.5.6 Da der Beschwerdegegner im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung ‒ soweit aus den Akten ersichtlich ‒ weder Angaben zu seinen Arbeitswegkosten machte, noch danach gefragt wurde (z.B. mittels Formularfeld «Kosten für Arbeitsweg» auf dem Kreditantragsformular), kann auch Art. 31 Abs. 1 KKG nicht zur Anwendung gelangen («Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen […] verlassen»). Ebenso wenig kann im (nachträglichen) Unterzeichnen des vom Kreditgeber ausgefüllten Berechnungsblatts eine «Angabe» im Sinn von Art.