4 20.5.5 Die Beschwerdeführerin hatte folglich die Pflicht, die Kreditfähigkeit des Beschwerdegegners vor der Zusammenstellung des Budgets und vor Unterzeichnung des Kreditvertrags am 9. Februar 2010 (GB 2) abzuklären. Dass auch die Beschwerdeführerin von diesem Ablauf ausging, lässt sich sowohl dem Kreditvertrag vom 9./10 Februar 2010 (vgl. GB 2: «Die Bank hat die Kreditfähigkeit des Darlehensnehmers gemäss Art. 28 des Konsumkreditgesetzes gestützt auf die vom Darlehensnehmer gemachten Angaben […] geprüft.») als auch dem Berechnungsblatt selbst