20.5.3 Aus den bei den Akten liegenden Dokumenten lässt sich nun aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner zu diesem Ausgabenpunkt («Fahrten zum Arbeitsplatz») befragt worden wäre oder die Beschwerdeführerin Abklärungen in dieser Sache getroffen hätte (z.B. mit welchem Verkehrsmittel er zur Arbeit fährt und welche Kosten ihm hierbei entstehen). Auch auf dem vom Beschwerdegegner ausgefüllten Kreditantragsformular (GB 5) finden sich keine entsprechenden Formularfelder, in denen er seine Arbeitswegkosten oder andere «unumgängliche Berufsauslagen» hätte angeben können.