d). Da das Spital D. zudem bekanntermassen auch nachts Mitarbeiter beschäftigt und die Anfrage der Beschwerdeführerin bei der IKO (Informationsstelle für Konsumkredit) ergaben, dass der Beschwerdegegner ein Autoleasing hatte, konnte die Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdegegner zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf das Automobil angewiesen ist, d.h. dem Automobil allenfalls Kompetenzcharakter zukommt. 20.5.3