20.5.2 Vorliegend wusste die Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben im Kreditantrag (GB 5) sowie der vorgelegten Lohnabrechnungen der Monate November 2009 und Januar 2010 (GB 6), dass der in C. wohnhafte Beschwerdegegner Angestellter am Spital D. mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ist. Bei der Berechnung des Existenzminimums stellte sich damit zwangsläufig die Frage nach den «unumgängliche Berufsauslagen» gemäss Kreisschreiben aB 3, namentlich nach den anfallenden Kosten für die «Fahrten zum Arbeitsplatz» (Kreisschreiben aB 3, Ziff. 4 Bst. d).