28 KKG dar (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 339 vom 17. Januar 2014 E. 7.9). 20.4.2 Gemäss Steuertabelle für die Quellensteuer, Ausgabe 2009, betrug die Quellensteuer zum massgeblichen Zeitpunkt bei einem Bruttolohn von CHF 5‘624.85 einer alleinerwerbenden verheirateten Person ohne zulagenberechtige Kinder (Tarif B 0 inkl. Kirchensteuer) CHF 507.00. Für den Monat, in dem zusätzlich der 13. Monatslohn ausgerichtet wurde, wäre eine Quellensteuer von CHF 1‘763.00 angefallen.