20.4 20.4.1 Bei der Berechnung des Existenzminimums hat die Kreditgeberin u.a. die geschuldeten Steuern gemäss Quellensteuertabelle zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 3 Bst. b KKG). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Berücksichtigung der Quellensteuer bei in der Schweiz wohnhaften Schweizern, welche ohnehin nicht der Quellensteuer unterliegen, stets nur eine annäherungsweise Schätzung der Steuerlast sein kann. Zudem ist die Berechnung künftig anfallender Steuern aufgrund der variierenden Sätze stets mit Unsicherheiten verbunden und kann deshalb nicht auf den Franken genau abgeschätzt werden.