Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Bank A. hatte B. einen Kredit nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) gewährt, den dieser nicht zurückzahlen konnte. Die Bank A. betrieb in der Folge B., der Rechtsvorschlag erhob. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Bank A. ab, da sie die Einwände des B., wonach die Bank A. ihre Pflichten aus Art. 28 KKG (Kreditfähigkeitsprüfung) in schwerwiegender Weise verletzt habe, als glaubhaft erachtete. Die Bank A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: (…) IV. Rechtliches