- Es sind sämtliche vom Kreditnehmer angegebenen Auslagen in die Kreditfähigkeitsprüfung mit einzubeziehen, deren Berücksichtigung im Falle einer betreibungsrechtlichen Existenzminimumsberechnung nicht ausgeschlossen werden können (E. 20.5.7). - Vorhersehbare Ereignisse sind im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung nur zu berücksichtigen, soweit sie voraussichtlich innerhalb der fiktiven Amortisationsdauer von 36 Monaten eintreten (E. 20.7.2). - Der innert der fiktiven Frist von 36 Monaten zu amortisierende «Konsumkredit» im Sinn von Art. 28 Abs. 4 KKG umfasst neben dem Kapital auch die Zinsen und Kosten über die gesamte Vertragsdauer (E. 22).