7. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘137.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 15 8. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 wird die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: