4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘646.35 (Entscheidgebühr CHF 1‘000.00, Kosten Kindsvertretung CHF 1‘646.35), werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: