1. Die Berufungen vom 2. März 2016 (Verfahren ZK 16 111) und vom 4. März 2016 (Verfahren ZK 16 123) werden abgewiesen. 2. Der Berufungsklägerin wird für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Verfahren ZK 16 112). 3. Dem Berufungsbeklagten wird für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihm Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Verfahren ZK 16 146).