2‘137.05 (Honorar CHF 1‘937.50, Auslagen CHF 41.25, 8% MWSt CHF 158.30). 35.2 Die Parteientschädigung ist bei der Berufungsklägerin klar uneinbringlich, weshalb Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung auszurichten ist. Diese wird in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 EAV wie folgt bestimmt: