13 35. 35.1 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Berufungsklägerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Diese wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 13. April 2016 bestimmt auf CHF 2‘137.05 (Honorar CHF 1‘937.50, Auslagen CHF 41.25, 8% MWSt CHF 158.30).