Oberinstanzlich fand keine Verhandlung statt, es wurde lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und es wurden auch nur wenige neue Beweismittel eingereicht. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts oder der Anwältin sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 der Verordnung über