12 34.2 Rechtsanwalt B.________ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Berufungsklägerin eine amtliche Entschädigung ausgerichtet. In seiner Honorarnote vom 18. April 2016 macht er ein Honorar von insgesamt CHF 2‘781.90 geltend (Aufwand von 9.1 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 284.20, 8% MWSt CHF 206.05). Der geltend gemachte Aufwand von 9.1 Stunden erscheint relativ hoch, kann jedoch zugesprochen werden. Die Auslagen von CHF 284.20, entsprechend etwa 480 Kopien à CHF 0.50 sind dagegen zu hoch.