32. 32.1 Die Gerichtskosten beinhalten die Kosten des Verfahrens vor Obergericht inklusive der Kosten für die Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr wird bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Rechtsanwalt H.__