31. Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass auch der Antrag des Berufungsbeklagten auf Abweisung der Berufungen nicht von vornherein aussichtslos erschien. Dem Berufungsbeklagten wird daher für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. V.