30. Die Berufung der Berufungsklägerin ist nicht als aussichtslos anzusehen. Es darf angenommen werden, dass sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlossen hätte. Der Berufungsklägerin wird daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand.