29. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Verfügung vom 14. März 2014, pag. 63). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich seit diesem Entscheid soweit ersichtlich nicht wesentlich verbessert. Die Berufungsklägerin wird von der Sozialhilfe unterstützt und hat daher als bedürftig zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 2. Februar 2007, E. 6.3). Der Berufungsbeklagte hat mittlerweile nach eigenen Angaben eine temporäre Teilzeitanstellung bei der ITech Consult AG