Der Kindsvertreter hat im eherechtlichen Verfahren nicht in erster Linie subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5.2.2). Steht der subjektive Wille der Kinder wie vorliegend dem objektiven Kindswohl entgegen, hat der Kindsvertreter für das objektive Wohl der Kinder einzutreten.