22. Den Parteien und dem Kindsvertreter wurde nach Eingang des Gutachtens Gelegenheit gegeben, sich zur der empfohlenen Kontaktsperre zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (pag. 765). Von dieser Möglichkeit haben sowohl die Parteien als auch der Kindsvertreter Gebrauch gemacht (pag. 799, pag. 803 ff. und pag. 819 ff.). Von einer plötzlich und unerwartet angeordneten Kontaktsperre kann daher keine Rede sein.